Einzug
Mängel nach dem Einzug entdeckt – was tun?
Redaktion NewRent · Zuletzt aktualisiert 3. Oktober 2026
Wenn du nach dem Einzug zusätzliche Mängel entdeckst, solltest du sie möglichst rasch mit Fotos dokumentieren und deiner Verwaltung schriftlich melden. So ist später klar, dass sie nicht von dir verursacht wurden.
Warum das wichtig ist
Beim Auszug wird die Wohnung mit dem Zustand beim Einzug verglichen. Mängel, die im Übergabeprotokoll fehlen und nicht nachträglich gemeldet wurden, können später zu Diskussionen über die Kaution führen.
Gemäss Obligationenrecht muss die Vermieterschaft die Wohnung in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben (Art. 256 OR). Mieterinnen und Mieter müssen Mängel melden, die sie nicht selbst beheben müssen (Art. 257g OR).
Schritt für Schritt
- Jeden Raum in Ruhe durchgehen – auch Schränke, Fenster, Storen, Geräte und Keller.
- Jeden Mangel fotografieren: eine Übersicht und eine Nahaufnahme.
- Kurz beschreiben, wo genau sich der Mangel befindet.
- Angeben, ob der Mangel nur dokumentiert oder behoben werden soll.
- Die Liste schriftlich an die Verwaltung senden und eine Kopie aufbewahren.
Gibt es eine Frist?
Das Gesetz nennt für nachträglich entdeckte Mängel keine einheitliche Frist in Tagen. Viele Mietverträge oder Verwaltungen verlangen jedoch eine Meldung innert einer bestimmten Zeit nach dem Einzug. Prüfe deinen Vertrag und melde lieber früh als spät.
Kleine Mängel
Kleine Mängel, die durch gewöhnliche Reinigung oder Ausbesserung behoben werden können, gehen grundsätzlich zulasten der Mieterschaft (Art. 259 OR). Dokumentieren lohnt sich trotzdem, wenn sie schon beim Einzug vorhanden waren.
Häufige Fragen
Muss ich die Mängelliste per Einschreiben senden?
Nicht zwingend. Wichtig ist, dass du die Meldung nachweisen kannst. Eine E-Mail mit Kopie an dich oder ein eingeschriebener Brief sind übliche Wege.
Was, wenn die Verwaltung nicht reagiert?
Frage schriftlich nach. Bei Unklarheiten berät dich der Mieterinnen- und Mieterverband.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 253 ff. – Mietrecht (fedlex.admin.ch)
- Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
